Leistungsumfang der Primärversorgungseinheit
§ 5.
(1) Durch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere für
- 1. die Versorgung von Kindern und Jugendlichen,
- 2. die Versorgung älterer Personen,
- 3. die Versorgung von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten,
- 4. die psychosoziale Versorgung,
- 5. das Arzneimittelmanagement und
- 6. die Gesundheitsförderung und Prävention
- abzudecken.
(2) Eine Primärversorgungseinheit hat in ihrer Zusammensetzung jedenfalls folgenden Leistungsumfang zu gewährleisten:
- 1. abhängig vom Schweregrad der Erkrankung möglichst abschließende Akutbehandlung und
- 2. Langzeittherapien bei chronischen Erkrankungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20009948
Dokumentnummer
NOR40195972
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