Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 5
(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.
(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.
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