§ 5 Präparatoren-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fachzeichnen

§ 5.

Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze eines Tieres mit Einzeichnung der für die Präparation notwendigen Maße zu umfassen.

Schlagworte

Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006784

Dokumentnummer

NOR12073980

alte Dokumentnummer

N51984177120

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