Fachzeichnen
§ 5.
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze eines Tieres mit Einzeichnung der für die Präparation notwendigen Maße zu umfassen.
Schlagworte
Zeichnen
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006784
Dokumentnummer
NOR12073980
alte Dokumentnummer
N51984177120
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