§ 5 PhVO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.2013

Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialität

§ 5.

Die Pflichten des Zulassungsinhabers einer Humanarzneispezialtät sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20008606

Dokumentnummer

NOR40156892

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