Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5
(1) Der Rechtsträger eines Pflegehilfelehrganges hat einen Direktor/eine Direktorin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Direktors/der Direktorin zu bestellen.
(2) Dem Direktor/Der Direktorin obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Pflegehilfelehrganges einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
- 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Pflegehilfelehrganges sowie Aufsicht über
- die Fachkräfte,
- 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Pflegehilfelehrgang sowie beim Ausschluß von der Ausbildung,
- 6. Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
- 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
- 8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
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