§ 5 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 5

(1) Der Rechtsträger eines Pflegehilfelehrganges hat einen Direktor/eine Direktorin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Direktors/der Direktorin zu bestellen.

(2) Dem Direktor/Der Direktorin obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Pflegehilfelehrganges einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Pflegehilfelehrganges sowie Aufsicht über
  5. die Fachkräfte,
  6. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Pflegehilfelehrgang sowie beim Ausschluß von der Ausbildung,
  7. 6. Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
  8. 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  9. 8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

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