§ 5 PEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Auskunftspflicht

§ 5.

(1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.

(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in von dieser vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.

(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20008379

Dokumentnummer

NOR40149801

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