Ist weiterhin auf alle bis einschließlich für das Sommersemester 2019 gestellten Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden (vgl. § 3 PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019).
Übergangsbestimmung
§ 5.
Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019
Gesetzesnummer
20008636
Dokumentnummer
NOR40158196
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