§ 5 PartFörG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Valorisierungsregel

§ 5.

(1) Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40213796

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