Begriffsbestimmungen
§ 5
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. “Zertifikate" jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;
- 2. “Herkunftsnachweis" jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
- 3. “erneuerbare Energieträger" erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
- 4. “Biomasse" den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
- 5. “Abfall mit hohem biogenen Anteil" die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);
- 6. “Strom aus erneuerbaren Energieträgern" elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
- 7. “Gesamtstromverbrauch" die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
- 8. “öffentliches Netz" ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
- 9. “Engpassleistung" die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
- 10. “Hybridanlage" eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
- 11. “Mischfeuerungsanlage" eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
- 12. “Ökostromanlage" eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
- 13. “Neuanlage" eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
- 14. “Altanlage" eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
- 15. “Ökostrom" elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- 16. “öffentliche Fernwärmeversorgung" die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
- 17. “bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung" jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
- 18. “modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen" jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
- 19. “Kleinwasserkraftwerksanlage" eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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