§ 5 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Begriffsbestimmungen

§ 5

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
  2. 2. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
  3. 3. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
  4. 4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
  5. 5. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;
  6. 6. „Errichter“ eine juristische oder natürliche Person, welche die wirtschaftliche Verantwortung für die Errichtung einer Anlage innehat;
  7. 7. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
  8. 8. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
  9. 9. „Einspeisetarifvolumen“, die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen
  1. a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
  2. b) „kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a in Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2);
  1. 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
  2. 11. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
  3. 12. „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
  4. 12a. „Förderbeitrag“ jenen Beitrag in Cent/kWh oder Euro pro Zählpunkt (Zählpunktpauschale), der in Summe zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;
  5. 13. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
  6. 14. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
  7. 15. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
  8. 16. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
  9. 17. „KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
  10. 18. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
  11. 19. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
  12. 20. „Mittlere Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
  13. 21. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
  14. 22. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
  15. 23. „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;
  16. 24. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
  17. 25. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
  18. 26. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
  19. 27. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;

    Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;

  1. 28. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr (arithmetische Mittelwerte einer zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen für die aktuelle Abflussbildung repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;
  2. 29. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der im § 4 enthaltenen Ziele sind;
  3. 30. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
  4. 31. „Unterstützungsvolumen“, die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch die der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 Z 2 und 3 abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß § 22b Abs. 6 abzuführenden Mittel mit enthalten;
  1. a) „zusätzliches Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2006 das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;
  1. 32. „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;
  2. 33. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
  3. 34. „Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet;
  4. 35. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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