§ 5 ÖSET-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2012

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaik

§ 5

(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 500 kWpeak, die auf hierfür geeigneten Freiflächen angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.

(4) Ab dem 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf hierfür geeigneten Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen.

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