Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 5
(1) Die Durchschrift der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr, der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges ist nach sechs Monaten bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben nach einem Jahr (§ 31 Abs. 2 VStG) zu vernichten.
(2) Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr (§ 31 Abs. 2 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.
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