§ 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 5.

(1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:

  1. 1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
  2. 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
  3. 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,
  5. 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
  6. 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
  7. 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. 8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie
  9. 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(3) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255572

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