§ 5.
Die Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns haben ihrerseits durch die Veräußerung von für den Unternehmensgegenstand nicht notwendigen Vermögensbestandteilen einen Beitrag zur Stärkung ihrer Liquidität sowie der Ertragslage des Konzerns zu erbringen. Darüber hat die ÖIAG vierteljährlich dem Bund zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006874
Dokumentnummer
NOR12074787
alte Dokumentnummer
N5198710643Y
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