§ 5 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1987

§ 5.

Die Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns haben ihrerseits durch die Veräußerung von für den Unternehmensgegenstand nicht notwendigen Vermögensbestandteilen einen Beitrag zur Stärkung ihrer Liquidität sowie der Ertragslage des Konzerns zu erbringen. Darüber hat die ÖIAG vierteljährlich dem Bund zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006874

Dokumentnummer

NOR12074787

alte Dokumentnummer

N5198710643Y

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