Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5.
(1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
- 1. die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
- 2. die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
- 3. für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
- 4. der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
- 5. der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation.
(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
- 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
- 2. innerhalb einer Kündigungsfrist,
- 3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
- 4. bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
- 5. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
- 6. der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
- 7. bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)