§ 5 NspGV 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 5

Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des § 3 oder keine veröffentlichten Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 4 bestehen, ist auch bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angewandten Normen entsprechen, davon auszugehen, daß sie die Anforderungen des § 2 erfüllen, sofern diese Normen die Einhaltung der Sicherheitsziele gemäß § 2 gewährleisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)