§ 5 NoVAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Bemessungsgrundlage

§ 5.

(1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.

(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

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