§ 5 NO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 5.

Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten folgende Vorschriften:

  1. 1. Wenn der Notar zu den im § 17 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
  2. 2. (Verfassungsbestimmung) gehört der Notar nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen, so ist das Amt als erloschen zu erklären, wenn er die Erfordernisse zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung nicht erfüllt oder nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271632

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