§ 5 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 5

(1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. 1. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
  2. 2. 0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
  3. 3. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
  4. 4. an Stelle der in Z 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand "Bautechnisches Praktikum" bzw. "Praktische Bauarbeiten" sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
  5. 5. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstättenlaboratorium", sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z 3 oder 4 nicht erfolgt,
  6. 6. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.

(2) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter an gewerblichen Lehranstalten ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. 1. für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt,
  2. 2. für die übrigen Werkstätten bis einschließlich 2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.

(4) Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z 6 zu werten.

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