§ 5 Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Kanzleipauschale

§ 5.

(1) Als Ersatz des mit dem Kanzleibetrieb und mit der Reinigung der Kanzlei verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Revierförster das Kanzleipauschale, wenn der Bedienstete einen nicht ausdrücklich von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste als Kanzlei ausgeschiedenen Raum seiner Dienstwohnung oder einen Raum seiner Privatwohnung zur Durchführung von Kanzleigeschäften benützt, die mit Parteienverkehr verbunden sind.

(2) Das Kanzleipauschale beträgt monatlich das Fünffache des Zeitlohnes einer Arbeiterin über 18 Jahren nach den jeweiligen Lohnsätzen des Kollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Kanzleipauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12098047

alte Dokumentnummer

N61977109770

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