§ 5.
(Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere Mitglieder an, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden.
(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 Z 4) über die Zuerkennung von Leistungen.
(3) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10004989
Dokumentnummer
NOR12054522
alte Dokumentnummer
N3199548972J
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