§ 5 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 5.

(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung desBundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.

(2) DerBundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

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