Erstreckung der Wirkung auf Kinder
§ 5
(1) Die Änderung des Familiennamens beider Ehegatten (§ 4) erstreckt sich auf
- a) ein gemeinsames eheliches Kind;
- b) ein gemeinsam an Kindesstatt angenommenes Kind;
- c) ein von einem Ehegatten an Kindesstatt angenommenes Kind des anderen Ehegatten;
- d) ein uneheliches Kind der Ehefrau, dem der Ehemann seinen Familiennamen gegeben hat.
(2) Die Änderung des Familiennamens der Mutter eines unehelichen Kindes erstreckt sich auf dieses, ebenso die Änderung des Familiennamens des Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, wenn er dem Kind seinen Familiennamen gegeben hat.
(3) Die Wirkungen nach Abs. 1 und 2 sind im Bescheid auf Antrag beider Ehegatten (Abs. 1) oder der Mutter (Abs. 2) auszuschließen, wenn das Wohl des Kindes ohne die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens gefährdet ist.
(4) Die Änderung des Familiennamens des Kindes nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich auf dessen Kind im Sinn des Abs. 1.
(5) Die Wirkungen der Abs. 1, 2 und 4 treten nur ein, wenn das Kind dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehört, minderjährig und ledig ist und bisher den Familiennamen des Antragstellers geführt hat. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, treten die Wirkungen überdies nur ein, wenn das Kind dem persönlich zugestimmt hat.
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