Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des
Einsatzes von Gasrettungsdiensten
§ 5.
Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
- a) Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche oder sonst für die Atmung nicht geeignete Gase, Dämpfe oder Staube, Brand- und Explosionsgefahr,
- b) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,
- c) Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,
- d) Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie Maßnahmen bei Explosionsgefahr,
- e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu beachten sind,
- f) praktische Durchführung von Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.
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