§ 5 MVSV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

2. Abschnitt

Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

§ 5.

(1) Die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KMG hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:

  1. 1. Druckauflage von 100 000 Stück, und
  2. 2. Verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.

(2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40066568

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