§ 5 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 5.

(1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im Schutzabstand gemäß Abs. 2 nach Möglichkeit schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen.

(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 beschriebenen Ausführungen hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Außenkanten der Lagerobjekte, bzw. bei Lagerobjekten mit einem unter 90° abgewinkeltem Zugang von den Außenkanten der Lagerräume diagonal gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:

Explosivstoff-Höchstbelagsmenge (kg)

der Munitionsgefahrenklassen

1.1

1.2

1.3

1.4

Schutzabstand (m)

1 000

25

 

 

2 000

31

 

 

3 000

35

 

 

4 000

39

 

 

5 000

42

 

 

10 000

52

 

 

16 000

61

25

25

20 000

66

 

 

25 000

71

 

 

30 000

75

 

 

35 000

79

 

 

40 000

83

 

 

50 000

88

 

 

     

Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, sind die Schutzabstände gemäßAnlage 4, Formel 1 zu berechnen. Die seitlichen Schutzabstände der Lagerobjekte sind gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen.

(3) Sind die Eingänge der Lagerobjekte gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 einander direkt zugewandt, so sind für die Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 die Schutzabstände zwischen den Lagerobjekten gemäß Anlage 4, Formel 2 zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 ist in diesem Falle ein Schutzabstand von mindestens 90 m einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand auf 25 m. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ist ein Schutzabstand von 240 m zwischen den Lagerobjekten einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 4.

(4) Die Schutzabstände von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 mindestens gemäß Anlage 4, Formel 2, höchstens aber gemäß Formel 3, bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 gemäß Anlage 4, Formel 4 zu berechnen.

(5) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 2 sind die Schutzabstände gemäß Abs. 2 einzuhalten, der Explosivstoffhöchstbelag von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 darf aber 3 t nicht überschreiten.

(6) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 3 hat der Schutzabstand von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 30 m, von Munitionskästen mindestens 5 m zu betragen.

(7) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände bzw. bei Vorhandensein von Schutzwällen darf der Schutzabstand nach Maßgabe der durch besonders günstige Geländeverhältnisse bewirkten Abschirmung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß Anlage 4, Formel 5 berechnet werden. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand zwischen den Lagerobjekten unabhängig von der Explosivstoff-Belagsmenge mindestens 25 m zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.2 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 1 zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 7 zu berechnen. Der Mindestschutzabstand bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 hat jedoch unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag 20 m zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist der Schutzabstand unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag so zu wählen, daß ein ungehinderter Verkehr und eine ungehinderte Brandbekämpfung möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062165

alte Dokumentnummer

N4198811266A

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