§ 5 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 5

§ 5. Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Diplomprüfung oder Ergänzungsprüfung (§ 6) abgelegt wurde, ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§ 10) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

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