§ 5 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

§ 5.

Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§ 10) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40049888

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