§ 5.
Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§ 10) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40049888
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