§ 5 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Aufnahmekommission

§ 5.

(1) Für jedes Mitglied der Aufnahmekommission ist eine Stellvertretung zu nominieren.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind.

(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(4) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136204

alte Dokumentnummer

N8199317208L

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