Aufnahmekommission
§ 5.
(1) Für jedes Mitglied der Aufnahmekommission ist eine Stellvertretung zu nominieren.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind.
(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(4) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136204
alte Dokumentnummer
N8199317208L
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