§ 5 ModellV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Methoden der Durchführung von Rückvergleichen

§ 5

(1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten Werte der Risikopositionen ex post mit den hypothetischen Handelsergebnissen, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder mit den tatsächlichen täglichen Handelsergebnissen zu vergleichen. Den Rückvergleichen können Risikopositionen zugrunde gelegt werden, die auf einer Behaltedauer einer Position von einem Tag ausgelegt sind. Die gewählte Methode ist für das Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen (zB Provisionseinnahmen), außer Ansatz zu lassen.

(2) Bei Rückvergleichen sind nach den Methoden des Abs. 1 die Risikopositionen des Modells den Handelsergebnissen gegenüberzustellen und die Anzahl der Ausnahmen, das sind die Nichterfassungen der Handelsergebnisse vom Ergebnis der Anwendung des Modells, zu berechnen.

(3) Übersteigt bei Rückvergleichen - abhängig vom angewandten Verfahren - das tatsächliche oder hypothetische Handelsergebnis die modellmäßig ermittelten Risikopositionen, so ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Wochen über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens zu berichten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag dem Kreditinstitut bewilligen, einzelne Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß § 6 Abs. 1 unberücksichtigt zu lassen, wenn dieses nachweist, daß die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann die bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 6 Abs. 1 befunden hat.

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