§ 5 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Monatsmeldungen

§ 5.

(1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

  1. 1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
  2. 2. den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
  1. a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
  2. b) Lieferungen in andere Staaten;
  1. 3. die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
  2. 4. den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
  3. 5. den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
  4. 6. den Auszahlungspreis für Milch.

(2) Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben, gesondert zu melden.

(3) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.

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