Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Monatsmeldungen
§ 5.
(1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
- 1. den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm);
- 2. den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
- 3. den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
- a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
- b) Lieferungen in andere Staaten;
- 4. die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen;
- 5. den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen;
- 6. den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;
- 7. den Auszahlungspreis für Milch und
- 8. nachstehende Daten je Milcherzeuger:
- a) die Betriebsnummer;
- b) wenn vorhanden die Liefernummer;
- c) die Liefermenge in Kilogramm und
- d) die gelieferten Fetteinheiten.
(2) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(3) Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer (Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ) übertragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40170069
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