§ 5 Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1996

Inhalt und Form der Meldungen

§ 5.

(1) Die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 haben, soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, den im Anhang vorgesehenen Inhalt, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.

(2) Für die von den meldepflichtigen Unternehmen zu erstattenden Meldungen gelten hinsichtlich Inhalt und Form folgende Abweichungen von den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Tabellen (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) und näheren Bestimmungen zu den einzelnen Tabellen:

  1. 1. in allen Tabellen ist an Stelle der Bezeichnungen „Mitgliedstaat der EU“ und „Österreich“ der Firmenwortlaut des jeweiligen meldepflichtigen Unternehmens anzuführen;
  2. 2. in den einzelnen Tabellen entfallen folgende Rubriken:
  1. a) in der Tabelle 1 die Rubrik „fob-Preis Spannweite ($/b) 10%/90%“ und die Rubrik „cif-Preis Spannweite 10%/90%“;
  2. b) in der Tabelle 4 die Rubrik „Spannweite ohne Zoll und Steuer“;
  3. c) in der Tabelle 5 in der Doppelrubrik „Nettoerlös (Dollar/metrische Tonne)“ und in der Doppelrubrik „Ex-refinery netback-Alle Produkte (Dollar/metrische Tonne)“ jeweils die Rubrik „Spannweite“;
  1. 3. die Tabelle 6 entfällt zur Gänze;
  2. 4. die meldepflichtigen Unternehmen haben in den Tabellen 1, 1a, 2, 3 und 5 in den Rubriken für die Mengenangaben auch geringere Mengen als volle 1 000 Barrel oder volle 1 000 Tonnen anzugeben;
  3. 5. in der Tabelle 4 gilt die Anmerkung 2) und in der Tabelle 5 die Anmerkung hoch 1) nicht für die meldepflichtigen Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12087991

alte Dokumentnummer

N5199657781J

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