§ 5.
(1) Die Zulassung zur Prüfung haben die Prüfungswerber im Dienstwege beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat den Antrag an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Dem Antrag sind ein Auszug aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu entnehmen ist, sowie eine Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung anzuschließen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden, der zugleich den Prüfungstag festsetzt.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008185
Dokumentnummer
NOR12094521
alte Dokumentnummer
N61961102680
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