§ 5 Milch-Qualitätsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

V. ABSCHNITT.

Kennzeichnung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im geschäftlichen Verkehr.

§ 5.

(1) Beim Versand von für Verbraucher bestimmter Milch in Kannen oder Tanks ist die Bezeichnung des Betriebes auf der Plombe einzuprägen. Im Lieferschein ist anzugeben, um welche Milchsorte es sich handelt und ob diese roh oder pasteurisiert ist.

(2) Beim Versand von Flaschenmilch ist auf dem Verschluß der Lieferbetrieb namentlich oder mit einer vom Fonds festgesetzten Betriebsnummer, weiters die Bezeichnung der Milchsorte mit dem Zusatz „pasteurisiert“ deutlich kenntlich zu machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006226

Dokumentnummer

NOR40007609

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