V. ABSCHNITT.
Kennzeichnung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im geschäftlichen Verkehr.
§ 5.
(1) Beim Versand von für Verbraucher bestimmter Milch in Kannen oder Tanks ist die Bezeichnung des Betriebes auf der Plombe einzuprägen. Im Lieferschein ist anzugeben, um welche Milchsorte es sich handelt und ob diese roh oder pasteurisiert ist.
(2) Beim Versand von Flaschenmilch ist auf dem Verschluß der Lieferbetrieb namentlich oder mit einer vom Fonds festgesetzten Betriebsnummer, weiters die Bezeichnung der Milchsorte mit dem Zusatz „pasteurisiert“ deutlich kenntlich zu machen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007609
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