2. Abschnitt
Meldebestimmungen Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 5.
(1) Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 6 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
(2) Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
- 1. den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 6 Abs. 3 ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
- 2. Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 6 Abs. 4 ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
- 3. Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 7 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Gesetzesnummer
20013130
Dokumentnummer
NOR40276807
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