§ 5 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 5.

(1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.

(2) In Gemeinden der Kategorie K4 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In Gemeinden der Kategorie K5 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet sowie mindestens je eine Meßstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße (maximale Distanz der Meßstelle 5 m vom Fahrbahnrand, Verkehrsdichte auf der Straße über 10 000 Kfz/Tag) im Siedlungsgebiet zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142532

alte Dokumentnummer

N8199854984L

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