Theoretische Prüfung
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Grundlagen des Metalldesigns“, „Angewandte Mathematik“ und „Planung, Design und Konstruktion“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012629
Dokumentnummer
NOR40262911
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