§ 5 Metalldesign-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Theoretische Prüfung

§ 5.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Grundlagen des Metalldesigns“, „Angewandte Mathematik“ und „Planung, Design und Konstruktion“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012629

Dokumentnummer

NOR40262911

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