Datensicherheitsmaßnahmen
§ 5.
(1) Der gemäß § 3 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Abfrageberechtigte Stellen, bei denen ein Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde, und Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der die für den Betrieb des ZMR oder für Abfragen aus diesem erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.
(3) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40028324
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