Unterkunft in Beherbergungsbetrieben
§ 5.
(1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.
(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach seiner Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abzumelden.
(3) Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
(4) Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.
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