Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
§ 5.
(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.
(2) Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:
- 1. Verbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,
- 2. Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,
- 3. Koordination der Forschung und Entwicklung,
- 4. Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und
- 5. Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
- 1. je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des
- a) Bundeskanzleramtes;
- b) Bundesministeriums für Finanzen;
- c) Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
- d) Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- e) Bundesministeriums für Gesundheit;
- f) Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- g) Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- h) Bundesministeriums für Familien und Jugend;
- i) Bundesministeriums für Inneres;
- j) Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 2. drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
- 3. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;
- 4. je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;
- 5. je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;
- 6. ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie
- 7. ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.
(4) Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.
(5) Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
Schlagworte
Messwesen, Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40167920
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