§ 5 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

V, BGBl. Nr. 536/1988

§ 5. Eintrittstellen.

(1) Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist nur über die in der Anlage angeführten Eintrittstellen zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung weitere Eintrittstellen zulassen, wenn dies zur Erleichterung des Ein- und Durchfuhrverkehrs mit Holz erforderlich ist.

V, BGBl. Nr. 536/1988

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044125

alte Dokumentnummer

N3196210037S

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