Antrag
§ 5.
(1) Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß
- 1. Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000,
- 2. Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 und
- 3. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
- lediglich den Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.
(2) Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei den in Abs. 1 genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen.
(4) Der Antragsteller hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob er beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005649
Dokumentnummer
NOR40095250
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