Schlussbestimmung
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April in Kraft und mit 30. April 2026 außer Kraft.
(2) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Gesetzesnummer
20013144
Dokumentnummer
NOR40276944
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