§ 5 Marchfeld - wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1964

§ 5

Das Widmungsgebiet (§ 2) ist in Karten einzutragen, die im Amt der niederösterreichischen Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Mistelbach und Wien-Umgebung aufzulegen sind.

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