§ 5 LV-InfoV2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Jährliche Informationspflichten

§ 5.

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über

  1. 1. die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 8 und § 14 und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie
  2. 2. den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.

Schlagworte

Erlebensleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207653

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