Jährliche Informationspflichten
§ 5.
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 253 Abs. 3 Z 5 VAG 2016 zu informieren über
- 1. die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts;
- 2. den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
Schlagworte
Erlebensleistung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20009296
Dokumentnummer
NOR40175033
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