Regelung des Auftragsverhältnisses
§ 5
(1) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des beauftragten Unternehmens vorzusehen,
- 1. Sicherheitskontrollen im Bereich mindestens eines Flugplatzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren durchzuführen;
- 2. zu gewährleisten, daß jeder Mensch, bevor er Zugang zu einem Zivilluftfahrzeug erhält, und das von ihm mitgeführte Handgepäck mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt, andere Gepäckstücke nach Maßgabe der Einschätzung der Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörde kontrolliert werden;
- 3. dafür vorzusorgen, daß Sicherheitskontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen durchgeführt werden und daß insbesondere die Durchsuchung der Kleidung eines Betroffenen von einem Menschen desselben Geschlechts durchgeführt wird;
- 4. die Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer so zu gestalten, daß eine effiziente Kontrolltätigkeit erwartet werden kann;
- 5. eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit seiner Dienstnehmer auszuüben;
- 6. durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach §7 Abs.2 vorzusorgen;
- 7. zur Vornahme von Sicherheitskontrollen nur Dienstnehmer heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Einverständniserklärung des Sicherheitsdirektors vorliegt;
- 8. jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, eine von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen erteilte Weisung zu befolgen;
- 9. jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, jedem Betroffenen auf dessen Verlangen den Ausweis gemäß §6 Abs.3 vorzuweisen;
- 10. am Ende eines jeden Quartals einen Bericht über die Qualitätskontrollmaßnahmen und deren Ergebnisse an das Bundesministerium für Inneres vorzulegen.
(2) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des Bundes zur Vergütung nach Leistungsstunden oder nach einem Fixbetrag pro abfliegenden Passagier vorzusehen.
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