§ 5 LMHygiene-EinzelhV

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Fisch

§ 5.

(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem

  1. 1. das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
  2. 2. eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
  3. 3. das Erzeugnis zu Zubereitungen verarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte, wild lebende Fische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen

  1. 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
  2. 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,

    haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:

(3) Lebensmittelunternehmen, die auch Fische, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte, wild lebende Fische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen

  1. 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
  2. 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,

    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Schlagworte

Bearbeitung, Zubereitungsprodukt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40076221

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