§ 5 Limit-Verordnung 2008/09

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2008).

§ 5.

Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Gesetzesnummer

20005741

Dokumentnummer

NOR40097217

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